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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: 16 WF 193/09
Rechtsgebiete: FamFG
Vorschriften:
FamFG § 17 Abs. 2 | |
FamFG § 38 Abs. 1 Satz 1 | |
FamFG § 39 | |
FamFG § 57 Satz 2 | |
FamFG § 58 Abs. 1 | |
FamFG § 68 Abs. 2 |
2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.
3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Geschäftsnummer: 16 WF 193/09
Eingang auf der Geschäftsstelle am: 14.10.2009
Oberlandesgericht Stuttgart 16. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss
vom 12. Oktober 2009
In der Familiensache
wegen einstweilige Anordnung Wohnungszuweisung
hat das Oberlandesgericht Stuttgart nach Übertragung gemäß § 68 Abs. 4 FamFG durch Richterin am OLG Hütter als Einzelrichterin beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau vom 9. September 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Am 3. September 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Zivilabteilung des Amtsgerichts Bad Saulgau den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, ihr ungehinderten Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung zu gewähren und die Schlüssel für das Anwesen auszuhändigen. Nach Abgabe an das Familiengericht hat dieses den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 9. September 2009 zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 10. September 2009 zugestellten Beschluss, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Familiengericht Beschwerde ein, die er sogleich begründete. Dabei wird der verfahrenseinleitende Antrag weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau ist unzulässig.
Es handelt sich hier um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts, § 58 Abs. 1 FamFG. Endentscheidungen sind Beschlüsse, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG. Das ist hier der Fall: Das Familiengericht hat in der Sache entschieden.
Gegen derartige Beschlüsse findet die Beschwerde statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse in den seit 1. September 2009 von einem Hauptsacheverfahren unabhängigen Verfahren der einstweiligen Anordnung sind indes grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse in Verfahren der elterlichen Sorge, der Kindesherausgabe, einer Verbleibensanordnung, nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und Wohnungszuweisungsverfahren. Derartige Beschlüsse sind - wie bisher auch - nur anfechtbar, wenn sie auf Grund mündlicher Erörterung ergangen sind, § 57 Satz 2 FamFG. Das Familiengericht hat im vorliegenden Fall nicht mündlich verhandelt, weshalb die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, § 68 Abs. 2 FamFG.
Der Beschluss war im übrigen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach § 39 FamFG hat ein Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel oder die ordentlichen Rechtsbehelfe zu enthalten. Ist eine Endentscheidung unanfechtbar, bedarf es keiner Belehrung (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, § 39, Rdn. 13). Eine unterlassene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung hat zudem keine Auswirkungen auf den Bestand des Beschlusses, sondern führt bei Fristversäumnis lediglich zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 17 Abs. 2 FamFG.
Ende der Entscheidung
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